Der Ortsverband hat seit dem 22.05.2025 eine eigene Satzung. Diese findest ebenso auf dieser Seite wie die Finanzordnung. Daneben gelten die Satzungen, Ordnungen und Statute übergeordneter Gliederungen, wenn unsere Satzung dazu keine Aussage macht oder sie für die gesamte Partei gültig sind. Hierbei verweisen wir insbesondere auf die Wahlordnung des KV München. Diese findest Du hier.
Satzung des Ortsverbandes Neuhausen-Nymphenburg von Bündnis 90/Die Grünen
In der Fassung wie beschlossen am 22.05.2025
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- Die Organisation führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Neuhausen-Nymphenburg” (im Folgenden „Ortsverband“) und ist ein Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband München-Stadt (im Folgenden „Kreisverband“). Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des 9. Stadtbezirks der Landeshauptstadt München, Neuhausen-Nymphenburg. Der Ortsverband hat seinen Sitz in München.
- Die Satzungen des Kreisverbandes München-Stadt, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Ortsverband Neuhausen-Nymphenburg versteht sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei.
- Der Ortsverband Neuhausen-Nymphenburg erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen von Bündnis 90/Die Grünen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme sowie Grundsatzprogramm) niedergelegten Ziele, vor allem im Rahmen seines Wirkens im Stadtteil.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Ortsverbands kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
- Die Person soll ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk des Ortsverbandes haben.
- Eine Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist nicht zulässig.
- Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Der Ortsverband kann die Aufnahme an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes delegieren, behält sich jedoch ein Vetorecht vor.
- Die Mitgliederverwaltung ist an die Geschäftsstelle des Kreisverbands übertragen.
- Alle weiteren Bestimmungen hierzu regelt die Satzung des Kreisverbands.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
- Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand
- Bei Bedarf können mit mehrheitlicher Zustimmung des Vorstands untergeordnet Arbeitsgruppen für Stadtbezirksteile oder Themenbereiche gebildet werden.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens vier Mal im Kalenderjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann beantragt werden.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
- In mindestens jedem zweiten Kalenderjahr tritt die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung zusammen. Zu der Hauptversammlung ist jedes Mitglied spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
- Aufgaben der Hauptversammlung sind Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Entlastung des Vorstandes sowie der*des Schatzmeister*in und Satzungsänderungen. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des Kreisverbandes München-Stadt durchgeführt. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
- Vor den Bezirksausschusswahlen stellt der Ortsverband gemäß des Wahl- und Parteiengesetzes eine Wahlliste für den Bezirksausschuss 9 Neuhausen-Nymphenburg auf. Zu den Aufstellungsversammlungen wird spätestens zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung geladen. Stimm- und wahlberechtigt zur jeweiligen Aufstellungsversammlung sind Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, die gemäß dem Wahlgesetz ihren Wohnort im Gebiet des jeweiligen Bezirksausschusses haben. Bei den Wahllisten findet das Frauenstatut Anwendung.
§ 6 Der Ortsvorstand
- Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Der Ortsvorstand wird gemäß des Frauenstatuts paritätisch besetzt und besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens einer Frau und der*dem Schatzmeister*in. Zusätzlich werden neun Beisitzer*innen gewählt. Aus diesem Kreis soll der Vorstand eine*n Schriftführer*in wählen.
- Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und die jährliche Haushaltsplanung. Näheres regelt die Finanzordnung des Ortsverbandes.
- Die Beisitzer*innen übernehmen festgelegte Aufgabenbereiche Im Vorstand. Dies erfolgt z.B. auf einer Klausur. Das Ergebnis ist den Mitgliedern mitzuteilen.
- Der Vorstand wird in einer Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Hauptversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Haupt-versammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung mit fristgerechter Ladung der Posten nachgewählt. Die Amtsperiode dauert bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
- Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7 Satzungsänderung
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung bei fristgerechter Einladung angekündigt worden sein. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
§ 8 Wahlen
Für Wahlen im Ortsverband gelten die Regelungen der gültigen Wahlordnung des Kreisverbands.
§ 9 Aufspaltung oder Auflösung
- Die Aufspaltung oder Auflösung des Ortsverbandes kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder in einer Urabstimmung vorzulegen. Die Aufspaltung oder Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung.Bei Aufspaltung des Ortsverbandes wird das Vermögen im Verhältnis der Anzahl der in den jeweiligen neuen Ortsverbänden wohnhaften Mitglieder auf die aufgespaltenen Ortsverbände aufgeteilt.
§ 10 Nicht geregelte Fragen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung und spätere Änderungen treten jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Finanzordnung des Ortsverbandes Neuhausen-Nymphenburg von Bündnis 90/Die Grünen
Fassung wie beschlossen am 22.05.2025
Diese Finanzordnung regelt gemäß § 6 Ziff. 2 der Satzung des Ortsverbandes die Finanzen.
§ 1 Haushalt, Kassenführung
Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und legt dem OV-Vorstand jährlich bis Ende Februar einen Haushaltsentwurf vor. Diesen legt der Ortsvorstand nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Budgetplanung Wahlkampf
Rechtzeitig vor anstehenden Wahlkämpfen beschließt der Ortsvorstand in Abstimmung mit der*dem Schatzmeister*in ein Wahlkampfbudget. Die Budgetplanung ist im Verlaufe des Wahlkampfes durch die*den Schatzmeister*in zu aktualisieren. Eine Überschreitung des genehmigten Wahlkampfbudgets bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Ortsvorstands. Vor einer entsprechenden Zustimmung darf keine weitere Ausgabe getätigt werden.
§3 Stellvertretender Schatzmeister*in
Die*der Schatzmeister*in wird durch einen der Beisitzer des Ortsvorstandes vertreten. Diese*r wird durch den Ortsvorstand gewählt.
§4 Kontoführung
Die Verwaltung der Finanzen erfolgt über ein im Namen des KV München geführten Kontos („Girokonto“, aktuell bei der KSK München Starnberg). Die*der Schatzmeister*in ist zur alleinigen Außenvertretung gegenüber Banken berechtigt. Sie*Er kann ein weiteres Konto eröffnen, um zweckgebundene Aufgaben für den Wahlkampf besser zu verwalten („Wahlkampfkonto“). Sie*Er ist berechtigt dem*der stellvertretenden Schatzmeister*in eine Kontovollmacht zu erteilen.
§5 Spendenverwendung
Zweckgebundene Spenden sind für den entsprechenden Zweck zu verwenden. Bei Wahlkampfspenden können diese auch für zukünftige Wahlkämpfe verwendet werden. Die Verwendung von Spenden ist ggf. mit dem Spender vor einer etwaigen Rückzahlung abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der*die Schatzmeister*in.
§6 Mittelverwendung
Für die Verwendung von Mitteln die Zustimmung durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung einzuholen.
In vom Vorstand definierten Ausnahmefällen und bis zu einer Höhe von maximal 300 Euro kann der*die Schatzmeister*in selbständig über Ausgaben bis EUR 300,- entscheiden.
Auftragsvergaben sind vorher mit dem*der Schatzmeister*in abzustimmen, andernfalls kann diese*r eine Auszahlung verweigern. Im Gesamtrahmen des Wahlkampfbudgets ist die*der Schatzmeister*in bei der Verfügung über die Mittel grundsätzlich frei. Wird dabei allerdings die detaillierte Gliederung des Wahlkampfbudgets grundlegend verletzt, muss der Vorstand mehrheitlich zustimmen. Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich unbar nach Vorlage der entsprechende Zahlungsbelege/ Rechnungen.
§ 7 Informationspflichten & Widerspruchsrecht des*der Schatzmeister*in
Der*die Schatzmeister*in informiert den Ortsvorstand über die Entwicklung der Kassenlage.
Sie*er führt die Konten und das Kassenbuch ordnungsgemäß und legt diese jährlich (in Absprache mit dem*der Finanzreferent*in auch halbjährlich) dem Kreisverband München zur Prüfung vor.
Der*die Schatzmeister*in kann Widerspruch gegen eine Mittelverwendung erheben, insbesondere wenn diese zur Überschreitung des Budgetplans führt. Der Ortsvorstand behandelt den Widerspruch durch Beschluss.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden
Der*die Schatzmeister*in stimmt mit anderen Ortsverbänden das Budget und die Kostenaufteilung bei gemeinsamen Veranstaltungen oder Wahlkampfaktionen ab. Sofern die Ausgaben für den Ortsverband EUR 300,- überschreiten, benötigt sie*er dazu eine Genehmigung durch Mehrheitsbeschluss des Ortsvorstandes. Diese muss vor Durchführung des Vorhabens vorliegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.