Satzung des Ortsverbandes Pasing/Aubing von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Pasing/Aubing“ (Kurzbezeichnung „OV Pasing/Aubing”, im Folgenden „Ortsverband”) und ist ein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband München-Stadt (im Folgenden „Kreisverband”). Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadtbezirke 21 Pasing-Obermenzing und 22 Aubing-Lochhausen-Langwied-Freiham. Der Ortsverband hat seinen Sitz in München.
Die Satzungen des Kreisverbandes, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung, die Geschäftsordnung des Kreisverbandes sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Ortsverband erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme sowie Grundsatzprogramm) niedergelegten Ziele, vor allem im Rahmen seines Wirkens in den Stadtteilen.
Der Ortsverband versteht sich dabei insbesondere als ökologisch, feministisch, sozial, antirassistisch, basisdemokratisch und gewaltfrei.
Der Ortsverband ist den Aufträgen, die aus den in § 1 Abs. 2 genannten Statuten Frauenstatut und Vielfaltsstatut entstehen, verbunden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und den vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichtet.
Die Person soll ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den Stadtbezirken des Ortsverbandes haben.
Eine Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist nicht zulässig.
Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Der Ortsverband kann die Aufnahme an den Vorstand des Kreisverbandes delegieren, behält sich jedoch ein Vetorecht vor.
Die Mitgliederverwaltung ist an den Vorstand des Kreisverbandes übertragen.
§ 4 Organe des Ortsverbands
Organe des Ortsverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Bei Bedarf können mit mehrheitlicher Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung untergeordnete Arbeitsgruppen für Stadtbezirksteile oder Themenbereiche gebildet werden. Die Leitung dieser Arbeitsgruppen ist entsprechend dem Frauenstatut paritätisch zu besetzen.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens sechsmal im Kalenderjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens 3 % der Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann beantragt werden.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor der jeweils nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Änderungsanträge müssen spätestens 3 Tage vor der entsprechenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.
Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Referent*innen bzw. gesetzte Redebeiträge.
Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes digital abgehalten werden. Der Vorstand bemüht sich, auch bei analogen Mitgliederversammlungen eine digitale Teilnahme zu ermöglichen.
Einmal im Kalenderjahr tritt die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung zusammen.
Zu der Hauptversammlung ist jedes Mitglied 6 Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
Aufgaben der Hauptversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und der*des Schatzmeister*in, Änderung von Satzung und Finanzordnung. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
§ 6 Aufstellungsversammlungen
Vor den Bezirksausschusswahlen stellt der Ortsverband gemäß dem Wahl- und Parteiengesetz je eine Liste für die Bezirke Pasing-Obermenzing und Aubing-Lochhausen-Langwied auf. Zu den Aufstellungsversammlungen wird mindestens 2 Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung geladen. Stimm- und wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder, die gemäß dem Wahlgesetz ihren Wohnort im Gebiet des jeweiligen Bezirksausschusses haben.
§ 7 Der Ortsvorstand
Der Ortsvorstand („Vorstand”) besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Der Vorstand wird in einer Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird gemäß dem Frauenstatut in seiner Gesamtheit paritätisch besetzt und besteht aus zwei gleichberechtigten Sprechenden, darunter mindestens einer Frau, der*dem Schatzmeister*in sowie einer Gleichstellungsperson. Zusätzlich werden bis zu drei Beisitzende gewählt. Es wird angestrebt, dass beide Stadtbezirke im Vorstand angemessen berücksichtigt sind. Die Hauptversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit vor der Wahl beschließen, weitere Beisitzende zu wählen.
Alle Mitglieder des Vorstandes sind im Rahmen der Willensbildung und Beschlussfassung gleichberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Für einen Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Die beiden Sprechenden vertreten den Ortsverband nach außen. Bei öffentlichen Stellungnahmen und Pressemeldungen bedarf es der Zustimmung beider Sprechenden.
Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und die jährliche Haushaltsplanung. Näheres regelt die Finanzordnung des Ortsverbandes.
Die Gleichstellungsperson achtet auf die Umsetzung der in § 1 Abs. 2 genannten Statuten Frauenstatut und Vielfaltsstatut. Sie dient als Anlaufstelle und Kontaktperson für die Mitglieder in Bezug auf diese Themen.
Die Beisitzenden übernehmen festgelegte Aufgabenbereiche im Vorstand.
Der Vorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich, sofern nicht per Vorstandsbeschluss die Nichtöffentlichkeit beschlossen wurde. Ort und Termin der Vorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.
Einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn der Antrag fristgerecht laut § 5 Abs. 5 gestellt worden. Ein entsprechendes Abwahlbegehren muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung mit fristgerechter Ladung der Posten nachgewählt. Die Amtsperiode dauert bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 Wahlen
Für Wahlen im Ortsverband gelten die Regelungen der gültigen Wahlordnung des Kreisverbandes.
§ 9 Satzungsänderung
Diese Satzung sowie die Finanzordnung können von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
Änderungen sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß § 5 Abs. 5 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladefrist möglich.
§ 10 Aufspaltung oder Auflösung
Die Aufspaltung oder Auflösung des Ortsverbandes kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder in einer Urabstimmung vorzulegen. Die Aufspaltung oder Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung. Bei Aufspaltung des Ortsverbandes wird das Vermögen im Verhältnis der Anzahl der in den jeweiligen neuen Ortsverbänden wohnhaften Mitglieder auf die aufgespaltenen Ortsverbände aufgeteilt.
§ 11 Nicht geregelte Fragen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung und spätere Änderungen treten jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.