Diese Finanzordnung regelt gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung des Ortsverbandes die Finanzen.
§ 1 Kassenführung & Informationspflichten
- Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und informiert den Vorstand regelmäßig über die Entwicklung der Kassenlage. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vorstandes zur*zum Stellvertreter*in des*der Schatzmeister*in wählen.
- Sie*er führt die Konten und das Kassenbuch ordnungsgemäß und legt diese jährlich – in Absprache mit der*dem Finanzreferent*in auch halbjährlich – dem Kreisverband zur Prüfung vor.
- Die*der Schatzmeister*in informiert die Mitglieder auf der Hauptversammlung über den Kassenstand und die Verwendung des Budgets des vergangenen Jahres. Die Mitglieder entscheiden entsprechend § 5 Abs. 8.c) über die Entlastung der*des Schatzmeisters*in.
§ 2 Kontoführung
- Die Verwaltung der Finanzen erfolgt über ein im Namen des Kreisverbandes geführtes Konto („Girokonto“, aktuell bei der KSK München Starnberg). Die*der Schatzmeister*in ist zur alleinigen Außenvertretung gegenüber Banken berechtigt. Sie*er kann mit Vorstandsbeschluss ein weiteres Konto eröffnen, um zweckgebundene Aufgaben für den Wahlkampf besser zu verwalten („Wahlkampfkonto“). Sie*er ist berechtigt, der*dem stellvertretenden Schatzmeister*in ggf. eine Kontovollmacht zu erteilen.
- Über die Nutzung und Einbindung weiterer Zahlungsmodalitäten z. B. für Spenden (wie Wero, Paypal, Twingle) entscheidet der Vorstand.
§ 3 Finanzwirksame Beschlüsse
- Im Rahmen der Tätigkeit des Vorstandes können Ausgaben bis 300 Euro durch die*den Schatzmeister*in selbstständig getätigt werden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
§ 4 Mittelverwendung
- Auftragsvergaben sind im Vorfeld mit der*dem Schatzmeister*in abzustimmen, andernfalls kann diese*r eine Auszahlung verweigern.
- Die*der Schatzmeister*in kann Widerspruch gegen eine Mittelverwendung erheben, insbesondere wenn diese zur Überschreitung des Budgetplans führt. Der Vorstand behandelt den Widerspruch durch Beschluss.
- Eine Auszahlung von Auslagen erfolgt grundsätzlich unbar nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege/Rechnungen im Original.
§ 5 Budgetplanung
- Rechtzeitig vor anstehenden Wahlkämpfen oder größeren Aktionen beschließt der Vorstand in Abstimmung mit der*dem Schatzmeister*in ein Wahlkampf- bzw. Aktionsbudget. Die Budgetplanung ist im Verlauf durch die*den Schatzmeister*in zu aktualisieren. Eine Überschreitung des genehmigten Budgets bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor einer entsprechenden Zustimmung darf keine weitere Ausgabe getätigt werden.
- Im Gesamtrahmen des Budgets ist die*der Schatzmeister*in bei der Verfügung über die Mittel grundsätzlich frei. Wird dabei allerdings die detaillierte Gliederung des Budgets grundlegend verletzt, muss der Vorstand zustimmen.
§ 6 Spendenverwendung
- Zweckgebundene Spenden sind für den entsprechenden Zweck zu verwenden. Bei Wahlkampfspenden können diese auch für zukünftige Wahlkämpfe verwendet werden. Die alternative Verwendung von Spenden ist ggf. mit der*dem Spender*in vor einer etwaigen Rückzahlung abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Schatzmeister*in.
- In bar erhaltene Spenden (z. B. bei Veranstaltungen) werden vor Ort von der*dem Schatzmeister*in in Anwesenheit einer weiteren Person (Vier-Augen-Prinzip) gezählt, gegengezeichnet und auf das Konto des Ortsverbandes eingezahlt. Falls eine Bareinzahlung nicht möglich ist, kann dies auch per Überweisung der*des Schatzmeister*in erfolgen.
§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden
- Die*der Schatzmeister*in stimmt mit anderen Ortsverbänden das Budget und die Kostenaufteilung bei gemeinsamen Veranstaltungen oder Wahlkampfaktionen im Vorfeld ab.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Es gelten die Bestimmungen der Satzung § 9 zu Änderungen der Finanzordnung.


