Finanzordnung des Ortsverbandes Pasing/Aubing von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Diese Finanzordnung regelt gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung des Ortsverbandes die Finanzen.


§ 1 Kassenführung & Informationspflichten

  1. Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und informiert den Vorstand regelmäßig über die Entwicklung der Kassenlage. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vorstandes zur*zum Stellvertreter*in des*der Schatzmeister*in wählen.
  2. Sie*er führt die Konten und das Kassenbuch ordnungsgemäß und legt diese jährlich – in Absprache mit der*dem Finanzreferent*in auch halbjährlich – dem Kreisverband zur Prüfung vor.
  3. Die*der Schatzmeister*in informiert die Mitglieder auf der Hauptversammlung über den Kassenstand und die Verwendung des Budgets des vergangenen Jahres. Die Mitglieder entscheiden entsprechend § 5 Abs. 8.c) über die Entlastung der*des Schatzmeisters*in.

§ 2 Kontoführung

  1. Die Verwaltung der Finanzen erfolgt über ein im Namen des Kreisverbandes geführtes Konto („Girokonto“, aktuell bei der KSK München Starnberg). Die*der Schatzmeister*in ist zur alleinigen Außenvertretung gegenüber Banken berechtigt. Sie*er kann mit Vorstandsbeschluss ein weiteres Konto eröffnen, um zweckgebundene Aufgaben für den Wahlkampf besser zu verwalten („Wahlkampfkonto“). Sie*er ist berechtigt, der*dem stellvertretenden Schatzmeister*in ggf. eine Kontovollmacht zu erteilen.
  2. Über die Nutzung und Einbindung weiterer Zahlungsmodalitäten z. B. für Spenden (wie Wero, Paypal, Twingle) entscheidet der Vorstand.


§ 3 Finanzwirksame Beschlüsse

  1. Im Rahmen der Tätigkeit des Vorstandes können Ausgaben bis 300 Euro durch die*den Schatzmeister*in selbstständig getätigt werden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.


§ 4 Mittelverwendung

  1. Auftragsvergaben sind im Vorfeld mit der*dem Schatzmeister*in abzustimmen, andernfalls kann diese*r eine Auszahlung verweigern.
  2. Die*der Schatzmeister*in kann Widerspruch gegen eine Mittelverwendung erheben, insbesondere wenn diese zur Überschreitung des Budgetplans führt. Der Vorstand behandelt den Widerspruch durch Beschluss.
  3. Eine Auszahlung von Auslagen erfolgt grundsätzlich unbar nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege/Rechnungen im Original.


§ 5 Budgetplanung

  1. Rechtzeitig vor anstehenden Wahlkämpfen oder größeren Aktionen beschließt der Vorstand in Abstimmung mit der*dem Schatzmeister*in ein Wahlkampf- bzw. Aktionsbudget. Die Budgetplanung ist im Verlauf durch die*den Schatzmeister*in zu aktualisieren. Eine Überschreitung des genehmigten Budgets bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor einer entsprechenden Zustimmung darf keine weitere Ausgabe getätigt werden. 
  2. Im Gesamtrahmen des Budgets ist die*der Schatzmeister*in bei der Verfügung über die Mittel grundsätzlich frei. Wird dabei allerdings die detaillierte Gliederung des Budgets grundlegend verletzt, muss der Vorstand zustimmen.


§ 6 Spendenverwendung

  1. Zweckgebundene Spenden sind für den entsprechenden Zweck zu verwenden. Bei Wahlkampfspenden können diese auch für zukünftige Wahlkämpfe verwendet werden. Die alternative Verwendung von Spenden ist ggf. mit der*dem Spender*in vor einer etwaigen Rückzahlung abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Schatzmeister*in.
  2. In bar erhaltene Spenden (z. B. bei Veranstaltungen) werden vor Ort von der*dem Schatzmeister*in in Anwesenheit einer weiteren Person (Vier-Augen-Prinzip) gezählt, gegengezeichnet und auf das Konto des Ortsverbandes eingezahlt. Falls eine Bareinzahlung nicht möglich ist, kann dies auch per Überweisung der*des Schatzmeister*in erfolgen.


§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden

  1. Die*der Schatzmeister*in stimmt mit anderen Ortsverbänden das Budget und die Kostenaufteilung bei gemeinsamen Veranstaltungen oder Wahlkampfaktionen im Vorfeld ab.


§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Finanzordnung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Es gelten die Bestimmungen der Satzung § 9 zu Änderungen der Finanzordnung.