Satzung Bündnis’90/Die Grünen – Ortsverband Au-Haidhausen
Präambel
Der Ortsverband Au/Haidhausen, im folgenden Ortsverband, versteht sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Das oberste Ziel ist es, das Leben zu schützen und die freie Entfaltung im Stadtbezirk Au/Haidhausen zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.
Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen gehört zum Selbstverständnis des Ortsverbandes. Die unterschiedlichen Motive des*der Einzelnen werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.
Das wesentliches Ziel ist die Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Lebens im Stadtbezirk.
Art. 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen „Bündnis90/Die Grünen Ortsverband Au/Haidhausen“ (Kurzbezeichnung: OV Au/Haidhausen).
(2) Der Ortsverband ist die örtliche Organisation für den Stadtbezirk Au/Haidhausen der Stadt München für die Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Der Sitz des Ortsverbandes ist im Stadtbezirk Au/Haidhausen.
Art. 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jedes ordentliche Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden, das sich zu den Grundsätzen des Ortsverbandes bekennt.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand. Auf Antrag kann die Entscheidung an die Ortsversammlung übertragen werden.
(3) Die Person soll ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk des Ortsverbandes haben.
(4) Hat die Person keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk, kann der Ortsvorstand mit der Mehrheit der Mitglieder der Aufnahme zustimmen. Auf Antrag kann die Entscheidung an die Ortsversammlung übertragen werden.
(5) Eine Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist verboten.
Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Ortsversammlungen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen Sitzungen der Ortsversammlung teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
(3) Der Ortsvorstand kann Mitglieder streichen, sofern der Stadtvorstand diese wegen Zahlungsrückständen gestrichen hat.
(4) Mitglieder können aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung des Ortsverbandes verstoßen und ihm dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Vorstandes durch Entscheidung der Ortsversammlung mit 2/3-Mehrheit ohne Berücksichtigung der Stimme des auszuschließenden Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
Art. 5 Gliederung
(1) Der Ortsverband ist Teil des Kreisverbandes München und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Organe des Ortsverbandes sind der Ortsvorstand und die Ortsversammlung.
(3) Der Ortsvorstand besteht aus max. acht Personen: davon zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie max. fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen).
(4) Bei Bedarf können Ortsgruppen gebildet werden.
Art. 6 Urabstimmung
(1) Die Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung) finden statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können. Sie sind den Mitgliedern vor der Urabstimmung zuzusenden.
Art. 7 Delegierte
(1) Der Ortsverband schlägt der Stadtversammlung Kandidat*innen zur Wahl als Delegierte vor. Näheres regelt die Wahlordnung des KV München.
(2) Der Ortsverband wählt und entsendet bei Bedarf Delegierte, beispielsweise zum Zwecke der Vernetzung.
(3) Die nach Abs. 1 oder 2 Gewählten vertreten den Ortsverband nach Maßgabe ihres Mandates im Rahmen ihres Gewissens. Die Ortsversammlung kann per Beschluss diesen Delegierten Empfehlungen für Abstimmungen geben.
Art. 8 Ortsversammlung
(1) Die Ortsversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Die Ortsversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Ortsverbandes und Gästen. Der Ausschluss von Gästen ist auf Antrag möglich.
(2) Stimm- und Rederecht haben die anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes. Gäste haben Rederecht, außer die Versammlung beschließt das Gegenteil.
(3) Die Ortsversammlung beschließt über die politischen Leitlinien und Rahmenziele. Sie wählt den Ortsvorstand und nach Art. 7 die Kandidat*innen zur Delegation und gegebenenfalls Delegierte. Außerdem wählt und beschließt sie die Listen zur Wahl des Bezirksauschusses im Stadtbezirk Au/Haidhausen. Sie beschließt über Anträge, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister*in. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des*der Schatzmeister*in ab. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Ladung erfolgt über E-Mail und bei Bedarf postalisch.
(4) Die Ortsversammlung wird in der Regel einmal im Monat durch Terminbekanntgabe des Vorstandes in geeigneter Weise einberufen. Außerordentliche Versammlungen werden durch Bekanntgabe des Termins eine Woche vor der Versammlung durch den Vorstand einberufen. Die Beschlüsse der außerordentlichen Ortsversammlung müssen durch die nächste ordentliche Versammlung genehmigt werden.
(5) Antragsberechtigt sind die anwesenden Mitglieder und bei mehrheitlicher Zustimmung die Gäste.
(6) Die Ortsversammlung wird durch den Vorstand eröffnet und geleitet.
(7) Über die Ortsversammlung, bei welchen Beschlüsse und/oder Wahlen stattfinden sowie auf Antrag der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung der Anträge und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, so sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Die Schriftführung übernimmt bei der Ortsversammlung eines der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Protokoll ist von dem*der jeweiligen Protokollführer*in und einem der beiden Sprecher*innen zu unterzeichnen.
(8) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 5 Wochen vor der Ortsversammlung beim Ortsvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(9) Die Ortsversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.
Art. 9 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus höchstens acht und mindestens drei Mitgliedern, darunter ein*e Schatzmeister*in. (s. Art. 5 (3))
(2) Der Ortsvorstand ist zur Einzelvertretung berechtigt.
(3) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
(4) Der Vorstand tagt regelmäßig. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
Art. 10 Wahlen, Beschlüsse
(1) Personenwahlen sind geheim.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(3) Die Amtsperiode beträgt außer bei den Delegierten zwei Jahre. Wiederwahl und Abwahl ist möglich.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.
Art. 11 Unvereinbarkeit von Ämtern
Mandatsträger*innen der Politik sollten grundsätzlich nicht das Amt des*der Sprecher*in des Ortsverbandes bekleiden. Ausnahmen sind mit 2/3-Mehrheit zu beschließen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beisitzer*in; Schatzmeister*in) sind davon ausgeschlossen.
Art. 12 Auflösung des Ortsverbandes
Die Auflösung des Ortsverbandes kann mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Ortsversammlung.
Art. 13 Inkrafttreten
Die überarbeitete Satzung tritt mit Annahme durch die Ortsversammlung am 07. Februar 2017 in Kraft.
