Satzung und Finanzordnung

Auf dieser Seite findet ihr unsere Satzung (letzte Änderung erfolgte auf der Hauptversammlung am 10. April 2025) und Finanzordnung.

Satzung des Ortsverbandes

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Maxvorstadt/Schwabing/Freimann“ (Kurzbezeichnung „OV Schwabing“) und ist ein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband München-Stadt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadtbezirke Maxvorstadt, Schwabing-West und Schwabing-Freimann. Der Ortsverband hat seinen Sitz in München.
  2. Die Satzungen des Kreisverbandes München-Stadt, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags-und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Ortsverband Schwabing erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundes-,Landes-und Kommunalprogramme sowie Grundsatzprogramm) niedergelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Schwabing kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  2. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes.
  4. Alle weiteren Bestimmungen hierzu regelt die Satzung des Kreisverbandes München-Stadt.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung („OV-Sitzung“) ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens sechsmal im Kalenderjahr zusammen.
  3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  5. In mindestens jedem zweiten Kalenderjahr tritt die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung zusammen. Zu der Hauptversammlung ist jedes Mitglied zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
  6. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
    • 1. Aufgaben der Hauptversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Entlastung des Vorstandes und der*des Schatzmeister*in und Satzungsänderungen. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des Kreisverbandes München-Stadt durchgeführt.
    • 2. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
    • 3. Vor den Bezirksausschusswahlen stellt der Ortsverband gemäß des Wahl- und Parteiengesetzes je eine Liste für die Bezirke Maxvorstadt, Schwabing-West und Schwabing-Freimann auf. Zu den Aufstellungsversammlungen wird zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung geladen. Stimm- und wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder, die gemäß dem Wahlgesetz ihren Wohnort im Gebiet des jeweiligen Bezirksausschuss haben. Bei den Wahllisten findet das Frauenstatut Anwendung. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des Kreisverbandes München-Stadt durchgeführt.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird gemäß dem Frauenstatut paritätisch besetzt und besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens einer Frau, der*dem Schatzmeister*in, der*dem stellvertretende*n Schatzmeister*in und der*dem Schriftführer*in sowie einer Gleichstellungsperson. Zusätzlich werden sechs Beisitzer*innen gewählt.
  2. Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und die jährliche Haushaltsplanung. Näheres regelt die Finanzordnung des Ortsverbandes.
  3. Die Beisitzer*innen übernehmen festgelegte Aufgabenbereiche im Vorstand. Der neu/wiedergewählte Vorstand definiert Aufgabenbereiche in einer Geschäftsordnung. Dies erfolgt z.B. auf einer Klausur.
  4. Der Vorstand wird auf einer Hauptversammlung für die Dauer von bis zu zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch eine Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung mit fristgerechter Ladung der Posten nachgewählt. Die Amtsperiode dauert bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß §5 Abs. 5 Satz 2 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladefrist möglich.

§ 8 Aufspaltung oder Auflösung

  1. Die Aufspaltung oder Auflösung des Ortsverbandes kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder in einer Urabstimmung vorzulegen. Die Aufspaltung oder Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung. Bei Aufspaltung des Ortsverbandes wird das Vermögen im Verhältnis der in den jeweiligen neuen Ortsverbänden wohnhaften Mitglieder auf die aufgespaltenen Ortsverbände aufgeteilt.

§ 9 Nicht geregelte Fragen

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
  3. Alle bisherigen Satzungen des OV Schwabing treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Finanzordnung

§ 1 Haushalt und Kassenführung

  1. Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und legt dem OV-Vorstand jährlich einen Haushaltsentwurf samt Rücklagenplanung vor, den der OV-Vorstand nach Beschlussfassung wiederum der Mitgliederversammlung vorlegt.
  2. Über den Haushalt entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2 Finanzwirksame Beschlüsse

Im Rahmen der Tätigkeit des Vorstandes können Ausgaben bis 200 Euro durch die*den Schatzmeister*in selbstständig getätigt werden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.