RechnungsprüferInnen

§ 11 RECHNUNGSPRÜFER/INNEN

(1) Die Stadtversammlung wählt drei RechnungsprüferInnen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.
(2) Die RechnungsprüferInnen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Ortsverbände.
(3) RechnungsprüferInnen dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstandes sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellem Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen. RechnungsprüferInnen, die Mitglied in einem OV-Vorstand sind, dürfen diesen OV nicht prüfen.