Häufigkeit von Stadtversammlungen

In § 6 Abs. 5 wird der Satz
„Ordentliche Stadtversammlungen sind vom Stadtvorstand einzuberufen, wobei diese
in der Regel monatlich an einem festen Termin stattfinden sollen“
Ersetzt durch
„Ordentliche Stadtversammlungen sind vom Stadtvorstand mindestens vier Mal im
Jahr einzuberufen.“