Finanzordnung des Kreisverbands München-Stadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum:
Kategorien:Beschlüsse, Partei

§ 1 Haushalt des Kreisverbands

(1) Der/die Schatzmeister/in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er/sie legt dem Stadtvorstand jährlich einen Haushaltsentwurf vor, den der Stadtvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Stadtversammlung vorlegt.

(2) Über den Haushalt entscheidet die Stadtversammlung.

 

§ 2 Finanzwirksame Beschlüsse

(1)   Über finanzwirksame Beschlüsse entscheidet der Stadtvorstand.

(2)   Abweichend hiervon kann der/die Schatzmeister/in über Anträge auf finanzwirksame Beschlüsse im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst entscheiden, sofern die Antragssumme 150 € nicht übersteigt.

(3) Finanzwirksame Beschlüsse über 1000 € bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stadtvorstandes. Die Regeln für die Beschlussfassung aus § 7 der Satzung des Kreisverbands sind einzuhalten.

 

§ 3 Ausgaben des Stadtbüros

(1) Das Stadtbüro kann Ausgaben für die eigene Tätigkeit bis zu einer Höhe von 500 € pro Einzelposten in eigener Verantwortung tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen nach den Regelungen aus § 2 genehmigt werden.

(2) Die in eigener Verantwortung getätigten Ausgaben sind dem/der Schatzmeister/in des Kreisverbands zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 4 Zuwendung an Ortsverbände

(1) Ortsverbände können im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten. 

(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen. 

(3) Zweckgebundene Spenden an Ortsverbände kommen diesen zu Gute.

 

§ 5 Zuwendung an die Grüne Jugend München

(1) Die Grüne Jugend München kann im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten. 

(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen. 

(3) Zweckgebundene Spenden an die Grüne Jugend München kommen dieser zu Gute.

 

§ 6 Zuwendung an Arbeitskreise

(1) Anerkannte Arbeitskreise des Kreisverbands können im Rahmen des beschlossenen Haushalts auf Antrag eine finanzielle Zuwendung für ihre Aktivitäten erhalten.

(2) Über die Bewilligung der Zuwendung wird im Einzelnen gemäß § 2 dieser Ordnung entschieden.

(3) Zweckgebundene Spenden an anerkannte Arbeitskreise des Kreisverbands kommen diesen zu Gute.

 

§ 7 Spesenabrechnungen für Delegierte

(1) Delegierte zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen handeln durch ihre Wahl auf der Stadtversammlung im besonderen Auftrag des Kreisverbands München. Spesen, die im Rahmen dieser Tätigkeit entstehen, werden deshalb auf Antrag vom Kreisverband erstattet.

(2) Die Erstattungsmodalitäten richten sich dabei nach der jeweils gültigen Erstattungsordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Im Haushalt sind entsprechende Ausgaben vorzusehen.

(3) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen der/die Schatzmeister/in des Kreisverbands.

 

§ 8 Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Stadtvorstands erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Die Gesamthöhe der Aufwandsentschädigung für den Stadtvorstand wird von der Stadtversammlung durch Beschluss festgesetzt.

(3) Der Stadtvorstand verteilt die monatliche Gesamtsumme durch Beschluss auf seine Mitglieder.

 

§ 9 Inkrafttreten
 
Diese Finanzordnung tritt mit dem Beschluss der Stadtversammlung vom 10.10.2011 in Kraft.

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Freitag, 18. Mai 2012
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